- Ordnungsruf
- Ọrd|nungs|ruf 〈m. 1〉 Zurechtweisung eines Versammlungsmitgliedes (Parlamentsmitgliedes) durch den Vorsitzenden
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Ọrd|nungs|ruf, der:offizielle Ermahnung zur Disziplin, Zurechtweisung eines Versammlungsteilnehmers durch den Vorsitzenden.* * *
Ordnungsruf,im Parlament und anderen Versammlungen ein dem Vorsitzenden zustehendes Disziplinarmittel gegenüber Mitgliedern, die die Ordnung verletzen, z. B. durch beleidigende (»unparlamentarische«) Reden oder Zwischenrufe. In Deutschland kann nach §§ 36-39 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags der Präsident Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden. Bei dreimaligem Ordnungsruf während derselben Rede ist dem Redner das Wort zu entziehen. - Ein dem Ordnungsruf verwandtes Disziplinarmittel ist der Sachruf, durch den ein in seiner Rede abschweifender Abgeordneter zur Sache verwiesen wird.In Österreich ermächtigen die §§ 101 ff. des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 den Präsidenten des Nationalrats, bei anstößigen oder beleidigenden Äußerungen von sich aus oder auf Verlangen den Ordnungsruf zu erteilen und gegebenenfalls sofort das Wort zu entziehen. Bei Abschweifungen kann Sachruf ergehen. - Ein vergleichbares Reglement kennt das schweizerische Recht auf Bundesebene für Vereinigte Bundesversammlung, National- und Ständerat sowie in den Kantonen.* * *
Ọrd|nungs|ruf, der: offizielle Ermahnung zur Disziplin, Zurechtweisung eines Versammlungsteilnehmers durch den Vorsitzenden: einen O. erhalten; jmdm. einen O. erteilen.
Universal-Lexikon. 2012.